Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Februar 2015
§ 11a

§ 11a – Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse

(1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt. (2) In dem Antrag ist anzugeben: Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die nach dem Sammelantrag vor der beantragten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen sollten, normal normal Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen sollen, normal normal eine Begründung für den Änderungsantrag, normal normal eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a. normal normal normal arabic Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird. (3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit Ausnahme der Fälle des Artikels 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wenn der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen ist, normal normal die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind, normal normal die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt werden und normal normal durch die Änderung eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen. (4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen. (5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. (6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsinhaber kann nach einem bestimmten Datum Änderungen an seinem Sammelantrag für bestimmte Flächen beantragen.
  • Im Änderungsantrag müssen Details zu den Flächen, die ersetzt werden sollen, sowie eine Begründung angegeben werden.
  • Eine Genehmigung für die Änderung erfolgt, wenn der Antrag bis zum 1. Oktober eingereicht wird und die Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind.
  • Gründe für eine nachträgliche Änderung müssen Umstände betreffen, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags nicht vorhersehbar waren.
  • Die Änderung gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragseingang widerspricht.